Wirtschaftsverband Chemie Pharma Life Sciences

Publikationen - Positionspapiere

Exportverbot für nicht mehr registrierte Chemikalien und Pestizide

Erhöhung des internationalen Capacity Buildings und des Kampfes gegen Fälschungen anstelle von Verboten

01.03.2023

Die Europäische Kommission hat die EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (Chemical Strategy for Sustainability, CSS) angenommen. Die Strategie ist der erste Schritt auf dem Weg zu einer schadstofffreien Umwelt (toxic-free environment)[1], wie sie im Europäischen Green Deal angekündigt wurde. Auf internationaler Ebene hat die EU als selbsternannte Standard-Setzerin Ende 2022 im Rahmen der Globalen Chemikalienstrategie SAICM[2] einen Vorschlag unterbreitet, welcher Exportverbote für im eigenen Territorium verbotene Produkte vorsieht. Diesem Vorschlag standen die USA, Kanada, Brasilien aber auch das Vereinigte Königreich, Thailand und Japan kritisch gegenüber. Mittlerweile wurde der Vorschlag konkretisiert. Der Entwurf einer Resolution mit dem Titel "A Global Alliance on Highly Hazardous Pesticides" wurde für die Vorbereitungskonferenz für die im Herbst 2023 stattfindende ICCM5-Konferenz eingereicht. Diese fordert u.a., dass bis 2030 alle Länder die Ausfuhr von Stoffen untersagen, die sie auf nationaler Ebene verboten haben.[3]

 

Position von scienceindustries – NEIN zu Exportverboten

 

Auch wenn ein Pestizid aufgrund der FAO/WHO-Kriterien[4] als hochgefährlich eingestuft wird, kann es sicher angewendet werden. Bei fachgerechtem Einsatz besteht kein Risiko für Mensch und Umwelt. Hochgefährliche Pestizide spielen in den Bereichen Versorgungssicherheit (Nahrungsmittel) und Gesundheitsschutz aufgrund ihrer Wirksamkeit eine bedeutende Rolle.

 

Aufgrund unterschiedlicher regulatorischer Kriterien, vor allem aber wegen unterschiedlicher klimatischer und agronomischer Bedingungen sowie unterschiedlicher Bedürfnisse der Landwirte sind Pestizide in gewissen Ländern zugelassen, in anderen nicht.

 

scienceindustries beurteilt Exportverbote als nicht verhältnismässig, soweit der Schutz der Gesundheit von Mensch und Umwelt mit anderen Massnahmen erreicht werden kann, welche die Wirtschaftsfreiheit weniger stark beschränken. Sie führt zu Nachteilen für die betroffenen in der Schweiz ansässigen Exporteure, stellen ganz klar einen Wettbewerbsnachteil dar und könnten sich demzufolge negativ auf zukünftige Investitionsentscheide auswirken.

 

Die Listung eines Stoffes im Rotterdamer Übereinkommen ist weder ein globales Verbot dieses Stoffes, noch eine Empfehlung für dessen Verbot auf Vertragsstaatenebene.

 

Massnahmen, die über die im Rotterdamer Übereinkommen zum Handel gewisser Chemikalien und Pestizide bestimmten Verpflichtungen hinausgehen, werden abgelehnt.

 

Nationale Alleingänge in der Rechtssetzung ohne multilaterale Abstützung bzw. ohne explizite Zustimmung der Handelspartner sind kategorisch abzulehnen.

 

Die Schweiz könnte durch die im Rotterdamer Übereinkommen vorgesehene „Technical Assistance“ einen Beitrag zur Durchsetzung existierender Regulierungen in Entwicklungs- und Schwellenländern leisten. Denn eines der grössten Probleme, gerade in Entwicklungs- und Schwellenländern in Bezug auf den Schutz von Mensch und Umwelt, ist der illegale Handel von nicht zugelassenen Industriechemikalien und Pestiziden und die Anwendungen von gefälschten Produkten ohne entsprechende Beratungsdienstleistungen.

 

 

Begründung

 

1. Das Rotterdamer Übereinkommen

 

Das Rotterdamer Übereinkommen regelt den Handel bestimmter Industriechemikalien und Pestizide zwischen den Vertragsstaaten. Wichtige Elemente sind dabei der Informationsaustausch zu den betroffenen Stoffen sowie das PIC-Verfahren („prior informed consent“), welches die vorherige Zustimmung des Einfuhrlandes zum Import der im Anhang III des Übereinkommens aufgeführten Stoffe erfordert („PIC-Liste“).

 

Die Listung eines Stoffes im Rotterdamer Übereinkommen ist weder ein globales Verbot dieses Stoffes noch eine Empfehlung für dessen Verbot auf Vertragsstaatenebene. Sie bedeutet nicht, dass eine Industriechemikalie oder ein Pestizid nicht sicher eingesetzt werden kann. Länder haben verschiedene Regulierungen und verschiedene Bedürfnisse. So kennen z.B. die europäischen Länder für Pestizide den arbiträren regulatorischen Schwellenwert von 0.1 µg/L im Grundwasser, der nicht überschritten werden darf, oder rigide effektbasierende regulatorische Entscheidungskriterien. Andere Länder treffen rein risikobasierte Entscheide und berücksichtigen auch den Nutzen dieser Stoffe bzw., im Falle von Pestiziden, den agronomischen Bedarf. Es kommt daher immer wieder vor, dass der Einsatz gewisser Stoffe in einigen Ländern verboten, in anderen Ländern – auch vielen OECD-Staaten mit strenger Regulierung – aber weiterhin zugelassen ist.

 

2. Ablehnende Haltung von scienceindustries zum Exportverbot

  1. Exportverbote würden ohne Zustimmung der Empfängerländer (Vertragsstaaten) eingeführt. Diese ratifizierten das Rotterdamer Übereinkommen und sind bestrebt, dessen Verpflichtungen einzuhalten. Sie haben sich aber nicht verpflichtet, weitergehende, von einzelnen Vertragsstaaten unilateral eingeführte Mechanismen zu unterstützen.
  2. Aus Sicht von scienceindustries muss der Schutz von Mensch und Umwelt beim Einsatz von Pestiziden gewährleistet werden.

scienceindustries ist aber überzeugt, dass Exportverbote nicht zielführend sind:

    1. Pestizide gehören zu den am besten regulierten Chemikalien. Schweizer Unternehmen sind sich ihrer Verantwortung bewusst und vermarkten diese nur in Ländern, in denen sie zugelassen sind, siehe auch Kasten unten. Exportverbote sind dementsprechend ein Handelshemmnis für die betroffenen in der Schweiz domizilierten Exporteure.
    2. Wenn Produkte nicht mehr exportiert werden können, dann wird auch die Forschung, die Formulierung und die Test-Produktion im kleinen Massstab aus der Schweiz wegfallen, da gerade in frühen Phasen der Entwicklung neuer Produkte die enge Kooperation zwischen R&D und Produktion essenziell ist.
    3. Eines der grössten Probleme in Entwicklungs- und Schwellenländern in Bezug auf den Schutz von Mensch und Umwelt ist der illegale Handel von nicht zugelassenen Industriechemikalien und Pestiziden. Ein Exportverbot verhindert diesen Handel nicht, sondern erhöht diesen noch.  Viel effektiver wäre die Durchsetzung existierender Regulierungen in solchen Ländern. Die Schweiz könnte dazu einen Beitrag leisten, wie dies auch im Artikel 16 des Rotterdamer Übereinkommens vorgesehen ist (Technical Assistance).

c. Exportverbote stellen einen deutlichen Wettbewerbsnachteil für die in der Schweiz domizilierten Exporteure dar und könnten sich demzufolge negativ auf zukünftige Investitionsentscheide auswirken.

 

In Kürze

 

Rotterdamer Übereinkommen

Die Zulassung von Pestiziden ist national geregelt. Das Rotterdamer Übereinkommen der Vereinten Nationen, die 2004 in Kraft trat, verfolgt das Ziel, über bestimmte gefährliche Chemikalien und Pflanzenschutzmittel zu informieren. Die Vertragsstaaten (aktuell 159) verpflichten sich, regulatorische Verbote beziehungsweise Restriktionen dieser Produkte dem Übereinkommen zu melden. Als Anhang führt das Übereinkommen eine Liste mit bestimmten gefährlichen Chemikalien, Pestiziden und Pestizidformulierungen. Für diese bestehen bestimmte Bedingungen im internationalen Handel. So müssen die Vertragsstaaten entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sie die gelisteten Produkte importieren wollen, und die exportierenden Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass sich ihre Exporteure daran halten. Das Rotterdamer Übereinkommen regelt also den internationalen Handel gewisser Chemikalien und Pestizide, sie verbietet aber in keiner Weise den weiteren Einsatz dieser Mittel in den Vertragsstaaten.

 

Verboten, aber doch verkauft? Antworten auf den NGO-Vorwurf der Doppelmoral

In Europa nicht mehr registriert, aber in den Entwicklungsländern im Verkauf — Nichtregierungsorganisationen werfen der Pflanzenschutzmittel-Industrie immer wieder „Doppelmoral“ vor. scienceindustries hält dem entgegen, dass es sehr üblich ist, dass ein Pflanzenschutzmittel in einem Land registriert ist und in einem anderen nicht — aufgrund unterschiedlicher regulatorischer Kriterien sowie klimatischer und agronomischer Bedingungen oder unterschiedlicher Bedürfnisse der Landwirte. Schweizer Pflanzenschutzunternehmen halten die Gesetze und Vorschriften für die Herstellung und den Vertrieb ihrer Produkte in allen Ländern ein, in denen sie tätig sind. Sie verpflichten sich auch, den internationalen Verhaltenskodex der FAO / WHO für Pestizidmanagement einzuhalten.

 

Eines der grössten Probleme in Entwicklungs- und Schwellenländern in Bezug auf den Schutz von Mensch und Umwelt ist aber der illegale Handel von nicht zugelassenen Industriechemikalien und Pestiziden. Viel effektiver wäre die Durchsetzung existierender Regulierungen in solchen Ländern. Die Schweiz könnte dazu einen Beitrag leisten, wie dies auch im Artikel 16 des Rotterdamer Übereinkommens vorgesehen ist (Technical Assistance).

 

 


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