Dossiers - Klima- und Energiepolitik
Vernehmlassung zur Revision von Verordnungen im Energiebereich
24.04.2025
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 14. April 2025 die Vernehmlassung zu Teilrevisionen der Energieverordnung und der Energieförderungsverordnung eröffnet. Es geht dabei insbesondere um die Zwischenziele für den Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion in der Schweiz bis 2030, die Einführung eines Winterstrombonus für grosse Photovoltaikanlagen und die Einführung einer Förderobergrenze für Solarexpress-Anlagen.
Die Vernehmlassung endet am 21. Juli 2025.
Die revidierten Verordnungen sollen per 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Zwischenziele bis 2030 für die erneuerbare Stromproduktion: Bis 2035 sollen die erneuerbaren Energien, exklusiv Wasserkraft, 35 Terawattstunden (TWh) und bis 2050 45 TWh zur Stromproduktion in der Schweiz beitragen. Diese Ziele sind im Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien festgehalten. In der Energieverordnung soll der Bundesrat für diesen Ausbau alle fünf Jahre Zwischenziele festlegen, erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die nächsten Energieperspektiven werden gegen Ende 2027 vorliegen, weshalb der Bundesrat zunächst nur Zwischenziele für das Jahr 2030 festlegen will. Bei der nächsten periodischen Festlegung im Jahr 2030 wird er die Ergebnisse der neuen Energieperspektiven berücksichtigen können.
2023 lag die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien (exklusiv Wasserkraft) bei 6,8 TWh. Bis 2030 will der Bundesrat ein gesamthaftes Ziel von 23 TWh festlegen. Davon sollen die Photovoltaik 18,7 TWh und die Windenergie 2,3 TWh beitragen. Der Rest soll vorwiegend aus Biomasse (Holzkraftwerke, Biogasanlagen und Kehrrichtverbrennungsanlagen) und soweit möglich aus Geothermie erzeugt werden, für die der Bundesrat jedoch keine spezifischen Zwischenziele bis 2030 festlegen will.
Sanierungskosten bei den Grenzwasserkraftanlagen: Rund 20 Grenzwasserkraftanlagen müssen in den nächsten Jahren saniert werden, um den Anforderungen in den Bereichen Schwall/Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit zu genügen. 2023 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Sanierungskosten bei Grenzwasserkraftwerken vollständig erstattet werden müssen, wenn die Schweiz die Gesamtsanierung angeordnet hat. Wenn sich das beteiligte Land nicht an den auf seinem Hoheitsgebiet anfallenden Kosten beteiligt, würde dadurch eine finanzielle Mehrbelastung des Bundes von rund 200 Millionen Franken resultieren. Der Bundesrat will deshalb in der Energieverordnung präzisieren, dass bei Grenzwasserkraftanlagen der Kostenanteil, der den schweizerischen Hoheitsanteil übersteigt, nicht erstattet wird. Dies gilt für Sanierungsgesuche, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eingereicht werden.
Winterstrombonus für Photovoltaikanlagen: Für neue grosse Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb gehen und eine Leistung von mindestens 100 kW haben, soll ein Winterstrombonus eingeführt werden. Er löst den seit 2023 geltenden Höhenbonus ab. Voraussetzung ist, dass die Anlage im Winterhalbjahr mehr als 500 kWh pro Kilowatt installierte Leistung liefert und nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert ist. Profitieren können Anlagen, die eine deutlich höhere Winterstromproduktion haben als durchschnittliche Anlagen im Mittelland, die Werte zwischen 250 und 300 kWh/kW erreichen. Der Winterstrombonus wird für Anlagen mit oder ohne Eigenverbrauch gewährt. Die Energieförderungsverordnung regelt die Berechnung des Winterstrombonus in den verschiedenen Förderinstrumenten wie in der Einmalvergütung, der gleitenden Marktprämie und den Auktionen.
Förderobergrenze für Solarexpress-Anlagen: Gemäss dem Beschluss des eidgenössischen Parlaments vom 21. März 2025 (Beschleunigungserlass) sollen Solarexpress-Anlagen Anrecht auf die privilegierte Förderung haben, wenn das Baugesuch bis Ende 2025 öffentlich aufgelegt ist. Die Energieförderverordnung wird entsprechend angepasst. Um sicherzustellen, dass die Förderung im Verhältnis zur Winterstromproduktion nicht unangemessen hoch ausfällt, schlägt das UVEK eine Förderobergrenze (Höchstbeitrag) von 3,5 Millionen Franken pro Gigawattstunde Nettoproduktion im Winterhalbjahr vor. Für Projekte, welche bis Ende 2025 mindestens 10 Prozent ihrer Produktion ins Stromnetz einspeisen, gilt dieser Höchstbeitrag nicht.
Anrechenbare Kosten bei Investitionsbeiträgen für Wasserkraftprojekte: Projekte mit sehr hohen Investitionskosten im Verhältnis zur Mehrproduktion sollen weiterhin gefördert werden. Allerdings werden neu maximal anrechenbare Kosten für die Förderung mit einem Investitionsbeitrag festgelegt. So dürfen beispielsweise bei Neuanlagen nur 4 Millionen Franken pro Gigawattstunde Nettoproduktion angerechnet werden. Eine Begrenzung der Investitionsbeiträge existiert bereits bei anderen Technologien (z.B. Biomasseanlagen).
Vernehmlassungsunterlagen:
Wir laden Sie gerne ein, uns allfällige Bemerkungen zum den vorgeschlagenen Änderungen bis zum 20. Juni 2025 (an anna.bozzi@scienceindustries.ch) zukommen zu lassen.

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