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scienceindustries unterstützt Totalrevision des Zollgesetzes

Dossiers - Wettbewerbsfähigkeit

scienceindustries unterstützt Totalrevision des Zollgesetzes

14.07.2023

Mit der Revision des Zollgesetzes soll dieses an die neuen Prozesse, welche im Rahmen des Projektes DaziT ausgearbeitet wurden, angepasst werden. scienceindustries setzt sich für signifikante Vereinfachungen ein.

Die letzte Totalrevision des bestehenden Zollgesetzes erfolgte am 18. März 2005. Seitdem haben sich die Rahmenbedingungen für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des BAZG spürbar verändert: Der grenzüberschreitende Personen- und Warenverkehr hat stark zugenommen und die Kontrolle von diversen Bestimmungen zum Schutz von Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft und Staat haben an Bedeutung gewonnen, nicht zuletzt aufgrund des boomenden Online-Handels. Konsumentinnen und Konsumenten, Reisende sowie die Wirtschaft und die Politik erwarten effiziente Grenzprozesse und effektive Grenzkontrollen.

Der Bundesrat hat 2017 die Weichen gestellt für die Umsetzung des Transformations- und Digitalisierungsprogramms DaziT, mit welchem sämtliche Abgabenerhebungs- und Kontrollprozesse bis Ende 2026 vereinfacht, harmonisiert und digitalisiert werden. Die administrative Entlastung durch DaziT ermöglichen es dem BAZG, flexibler auf Lageveränderungen zu reagieren. Die Umstände während der Covid-19-Pandemie und während des Kriegs in der Ukraine haben klar gezeigt, dass dies der strategisch richtige Weg ist. Die vorgesehene Anpassung der Rechtsgrundlagen ist erforderlich, um die Vorteile des Digitalisierungsprogramms vollumfänglich nutzen zu können.

Aus Sicht von scienceindustries können nur mit einer soliden, umfassend angepassten gesetzlichen Grundlage die definierten Zielsetzungen für das Projekt DaziT erreicht werden. Das heisst, die Vereinfachung und Standardisierung des Vollzugs, die grösstmögliche Digitalisierung der Prozesse und die Automatisierung der Abwicklung des legalen Verkehrs, die risikobasierte Gewichtung der Kontrolle sowie die Konzentration auf die gezielte Kontrolltätigkeit zur Steigerung der Effizienz und Effektivität des Vollzugs nichtabgaberechtlicher Vollzugaufgaben.

Gerade für unsere stark in globale Lieferketten integrierte Mitgliedsunternehmen ist ein reibungsloser, hindernisfreier und rascher Grenzübertritt von Waren von hoher Wichtigkeit. Einen Anpassungsbedarf verorten wir u.a. bei folgenden Punkten:

  • Eine Weitergabe von Daten im Rahmen einer internationalen Amtshilfe, die Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse beinhalten, darf nur mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen und der Zusicherung des Empfängerlandes, die schweizerischen Datenschutzanforderungen einzuhalten, erfolgen.
  • Alle Begriffe sind unter je einem Artikel im BAZG-VG (Art. 6) respektive im ZoG (neuer Artikel) zu definieren. Diese sind mit den fehlenden Definitionen zu ergänzen. Zudem bedürfen gewisse Begriffe, wie z.B. Warenverantwortlicher und Datenverantwortlicher, aus unserer Sicht einer Präzisierung. Damit wird die Rechtssicherheit signifikant erhöht.
  • Im Gesetzestext soll auf "kann"-Formulierungen weitestgehend verzichtet werden; "kann"-Formulierungen sind nicht verpflichtend. Gerade im Zusammenhang mit Vereinfachungen und Erleichterungen muss auf "kann"-Formulierungen verzichtet werden.
  • Die Einführung neuer Begriffe, wie z.B. Warenbestimmung, Warenverantwortlicher sowie Datenverantwortlicher, führt zu erhöhtem Erklärungsbedarf auf internationaler und nationaler Ebene. Dementsprechend gilt zu prüfen, ob gewisse neue Begriffe wirklich nötig sind.
  • Die Übergangsfristen altes/neues Zollrecht sind auf 2026 zu beschränken (Abschluss Projekt DaziT). Eine darüber hinausgehende Verschiebung der Umsetzung bedarf eines Entscheides des Bundesrates. Die Wirtschaft muss frühzeitig informiert werden, um die internen Prozesse sowie die IT-Systeme an die neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen und finanzielle Mittel sprechen zu können. (3. Kapitel: Übergangsbestimmungen betreffend die Datenbearbeitung in Informationssystemen nach der bisherigen Zollgesetzgebung sowie 4. Kapitel: Anwendbares Recht für die Abgabenerhebung bis zum Vorhandensein der technischen Grundlagen im Informationssystem nach Artikel 118).
  • Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Aufrechterhaltung des Expertenwissens innerhalb des BAZG. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit Zollkontrollen, Ursprungs- und Zolltarifauskünften, mit Verhandlungen über Freihandelsabkommen und Verhandlungen im Rahmen der Weltzollorganisation WZO von hoher Bedeutung. Die aktuell ausgezeichnete Zusammenarbeit zwischen dem BAZG und den Unternehmen wird sehr geschätzt.

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